Die Anzeigepflicht findet sich in § 1a der Bienenseuchen-Verordnung und erfüllt vorwiegend den Zweck, im Falle einer Bienenseuche alle registrierten Bienenhalter im Umfeld informieren zu können und notwendige Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung zu treffen. Die Regelung ist aber nicht nur für die Seuchenbekämpfung wichtig: Die Art eines Bienenvolkes ist auch für die örtliche Belegstelle interessant, wenn es um seine Züchtung geht. Im Schutzgebiet einer Belegstelle dürfen nämlich nur Bienen der örtlich festgelegten Zuchtrichtung gehalten werden. Auch in besonderen Lagen, wie in Zeiten der Corona-Pandemie, kann das Anzeigen des Bienenvolkes für den Halter relevant werden. Wer etwa trotz Ausgangssperre zu seinen Bienen muss oder sie an einen anderen Standort verbringen will, darf dies auch ohne zusätzliche Genehmigung tun. Der Bienenhalter kann anhand seiner Registriernummer nachweisen, dass er tatsächlicher Inhaber des Bienenvolkes ist.
Erfolgt die Anzeige über die Bienenhaltung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.